So wird der Ferienanspruch anteilig berechnet
Pro Dienstjahr stehen Ihnen mindestens 4 Wochen Ferien zu, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Wer nur einen Teil des Jahres angestellt ist, erhält die Ferien anteilig (Art. 329a Abs. 3 OR). Das Gesetz schreibt keine Rechenmethode vor. Das Bundesgericht und kantonale Arbeitsämter rechnen in Zwölfteln: Pro Monat steht ein Zwölftel des Jahresanspruchs zu.
Ferienanspruch = Ferientage pro Jahr × Monate ÷ 12
4 Wochen, Austritt Ende Juni: 20 × 6 ÷ 12 = 10 Tage
5 Wochen, Eintritt am 1. April: 25 × 9 ÷ 12 = 18.75 Tage
Einen angebrochenen Monat zählt der Rechner tageweise, zum Beispiel 15 von 30 Tagen als halben Monat. Dafür gibt es keine feste Regel; Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können anders runden. Bei Teilzeit gelten dieselben Ferienwochen, umgerechnet in Arbeitstage: Wer 3 Tage pro Woche arbeitet, hat bei 4 Wochen 12 Ferientage pro Jahr.
Beispiel
Sie verdienen CHF 5'000.00 im Monat mit 13. Monatslohn, haben 4 Wochen Ferien und treten Ende Juni aus. Bis dahin haben Sie 4 Ferientage bezogen. Ihnen stehen 10 Ferientage zu, 6 sind noch offen. Ein Ferientag ist CHF 249.04 wert, die offenen Tage also CHF 1'494.24. Dazu kommt der anteilige 13. Monatslohn von CHF 2'500.00.
Offene Ferien bei einer Kündigung
Ferien dienen der Erholung und dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Offene Ferien werden deshalb grundsätzlich während der Kündigungsfrist bezogen. Ausbezahlt werden sie nur, wenn das bis zum Ende nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil die Zeit für die Stellensuche gebraucht wird (BGE 128 III 271). Laut SECO kommt es auf das Verhältnis zwischen der Länge der Kündigungsfrist und der Zahl der offenen Ferientage an.
Für den Wert eines Ferientags teilen die Zürcher Arbeitsgerichte den Monatslohn durch durchschnittlich 21.75 Arbeitstage pro Monat (261 Arbeitstage ÷ 12). Das Bundesgericht hat diesen Wert akzeptiert. Ist ein 13. Monatslohn vereinbart, gehört sein Anteil dazu: Der Rechner rechnet dann mit 13 ÷ 12 des Monatslohns.
13. Monatslohn bei Ein- oder Austritt
Ist der 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag fest vereinbart, ist er Teil des Lohns. Bei einem Ein- oder Austritt unter dem Jahr ist er anteilig geschuldet und spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig (BGE 109 II 447). Anders bei einer Gratifikation, deren Höhe der Arbeitgeber bestimmt: Sie ist bei einem Austritt nur anteilig geschuldet, wenn das vereinbart ist (Art. 322d Abs. 2 OR).