Überstunden und Überzeit: der Unterschied
Überstunden sind Arbeitsstunden über der Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag, im Normal- oder im Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist. Sie richten sich nach Art. 321c OR. Überzeit ist die Arbeit über der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit des Arbeitsgesetzes (ArG): 45 Stunden für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels, 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden (Art. 9 ArG).
So rechnet der Überstunden-Rechner
Grundlage ist der Stundenlohn. Bei einem Monatslohn rechnet der Rechner ihn wie der Lohnumrechner mit der SECO-Formel um: Monatslohn × Anzahl Monatslöhne ÷ (Wochenstunden × 52). Ein vereinbarter 13. Monatslohn gehört laut SECO-Wegleitung zur Berechnungsgrundlage, Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen nicht (Art. 33 ArGV 1).
Vergütung = Stundenlohn × Stunden + Zuschlag
Zuschlag = Stundenlohn × zuschlagspflichtige Stunden × 25 %
Ohne andere Abrede schuldet der Arbeitgeber für Überstunden den Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel (25 %). Für Überzeit verlangt das Arbeitsgesetz ebenfalls mindestens 25 %. Beim Büropersonal sowie bei technischen und anderen Angestellten gilt dieser Zuschlag aber erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 Abs. 1 ArG). Der Rechner rundet auf den Rappen.
Beispiel
Ein Monatslohn von CHF 6'000.00 bei 42 Wochenstunden entspricht einem Stundenlohn von CHF 32.97 (mit 13. Monatslohn CHF 35.71). Für 10 Überstunden ergibt das CHF 329.70 Grundlohn und CHF 82.43 Zuschlag, zusammen CHF 412.13 brutto.
Arbeitet dieselbe Büroangestellte in einer Woche 48 statt 42 Stunden, leistet sie 3 Überstunden bis zur Höchstarbeitszeit und 3 Stunden Überzeit. Hat sie im Kalenderjahr schon 60 Stunden Überzeit geleistet und ist der Zuschlag im Vertrag wegbedungen, erhält sie für die Überzeit trotzdem den Zuschlag: insgesamt CHF 222.55.
Zuschlag wegbedingen
Für Überstunden kann der Zuschlag schriftlich, im Normalarbeitsvertrag (NAV) oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ausgeschlossen werden; laut SECO kann sogar auf die Bezahlung der Überstunden verzichtet werden. Eine mündliche Abrede genügt nicht. Der Zuschlag für Überzeit ist dagegen zwingend: Eine Vereinbarung, die ihn wegbedingt, ist ungültig.
Kompensation mit Freizeit
Überstunden dürfen durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer, Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, aber nur im Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Ein Zuschlag ist dann nicht geschuldet: Eine Stunde Mehrarbeit ergibt eine Stunde Freizeit. Überzeit muss innert 14 Wochen ausgeglichen werden, vereinbart höchstens innert 12 Monaten (Art. 25 ArGV 1).
Grenzen
Überzeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, in der Regel höchstens 2 Stunden pro Tag und 170 bzw. 140 Stunden pro Kalenderjahr (Art. 12 ArG). Der Rechner warnt, wenn Ihre Angaben diese Grenze überschreiten. Nacht- und Sonntagszuschläge, Sonderregeln einzelner GAV und Arbeitnehmende ohne Arbeitsgesetz, etwa mit höherer leitender Tätigkeit, berücksichtigt er nur so weit, wie oben beschrieben. Was Ihnen von der Vergütung netto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.