So wird der Ferienzuschlag berechnet
Wer im Stundenlohn arbeitet, erhält nur für geleistete Stunden Lohn. Damit die Ferien trotzdem bezahlt sind, kommt zu jedem Stundenlohn ein Ferienzuschlag dazu. Er ist so bemessen, dass die Zuschläge über das Jahr genau dem Lohn für die Ferientage entsprechen.
Grundlage sind 260 Arbeitstage pro Jahr (52 Wochen × 5 Tage). Bei 4 Wochen Ferien arbeiten Sie an 240 Tagen und sollen in dieser Zeit den Lohn für alle 260 Tage verdienen:
Ferienzuschlag = Ferientage ÷ (260 − Ferientage)
4 Wochen: 20 ÷ 240 = 8.33 %
5 Wochen: 25 ÷ 235 = 10.64 %
6 Wochen: 30 ÷ 230 = 13.04 %
Der Rechner verwendet dieselbe Methode und dieselbe Rundung auf zwei Nachkommastellen wie die Zuschlagstabelle des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Bezahlte Feiertage werden separat mit derselben Formel berechnet und nicht zu den Ferientagen addiert.
Beispiel
Sie verdienen CHF 25.00 pro Stunde und haben 5 Wochen Ferien. Der Ferienzuschlag beträgt 10.64 %, also CHF 2.66 pro Stunde. Ihr Stundenlohn inklusive Ferienzuschlag ist damit CHF 27.66. Arbeiten Sie in einem Monat 80 Stunden, ergibt das CHF 212.80 Feriengeld.
Warum nicht einfach 4 ÷ 52?
4 von 52 Wochen sind 7.69 %. Dieser Wert beschreibt den Anteil des Feriengelds am Lohn inklusive Zuschlag. Als Zuschlag auf den Grundlohn ist er zu tief: Wer nur 7.69 % statt 8.33 % erhält, bekommt die Ferien nicht voll bezahlt. Mit «Anteil herausrechnen» zeigt der Rechner, wie viel Feriengeld in einem Lohn inklusive Zuschlag steckt.
Wann darf das Feriengeld im Stundenlohn enthalten sein?
Grundsätzlich müssen Ferien bezogen und während der Ferien bezahlt werden. Sie dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässigen Pensen lässt die Gerichtspraxis eine Ausnahme zu: Der Ferienzuschlag darf mit dem Lohn ausbezahlt werden, wenn er im Arbeitsvertrag und auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen ist, als Prozentsatz oder Frankenbetrag. Bei einer Vollzeitstelle bei derselben Arbeitgeberin hat das Bundesgericht eine solche Abgeltung 2023 ausgeschlossen (Urteil 4A_357/2022).
Gesetzlich stehen Ihnen pro Dienstjahr mindestens 4 Wochen Ferien zu, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen (Art. 329a OR). Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) können mehr vorsehen.