Höchstbetrag 2026
Die Säule 3a ist die gebundene Selbstvorsorge. Wie viel Sie einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen dürfen, regelt Art. 7 der Verordnung BVV 3. Der Betrag hängt davon ab, ob Sie einer Pensionskasse angehören:
- Mit Pensionskasse (die meisten Angestellten): höchstens CHF 7'258.00 pro Jahr. Das sind 8 % des oberen Grenzbetrags der beruflichen Vorsorge.
- Ohne Pensionskasse (zum Beispiel Selbständigerwerbende): 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288.00 pro Jahr. Die Obergrenze erreichen Sie ab einem Erwerbseinkommen von CHF 181'440.00.
Ab 2027 steigen die Beträge auf CHF 7'373.00 mit und CHF 36'864.00 ohne Pensionskasse, weil der Bundesrat den oberen Grenzbetrag angepasst hat.
Einzahlen können Angestellte und Selbständigerwerbende, also nur Personen mit Erwerbseinkommen. Sind beide Ehepartner erwerbstätig und zahlen beide ein, kann jede Person den Abzug für sich geltend machen. Einzahlungen sind bis fünf Jahre nach dem Referenzalter von 65 möglich, also bis 70, wenn Sie weiter arbeiten. Für Frauen bis Jahrgang 1963 liegt das Referenzalter wegen der Übergangsregelung der Reform AHV 21 etwas tiefer.
Steuern
Die Einzahlungen dürfen Sie bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern vom Einkommen abziehen. Wie viel Steuern Sie damit sparen, hängt vom Wohnort und vom Einkommen ab; der Rechner zeigt deshalb keine Steuerersparnis. Bei der Auszahlung besteuert der Bund das Kapital gesondert vom übrigen Einkommen.
Beispiel
Sie sind 35, haben eine Pensionskasse und zahlen bis 65 jedes Jahr den Höchstbetrag von CHF 7'258.00 ein. Nach 30 Jahren haben Sie CHF 217'740.00 eingezahlt. Bei 2 % Zins pro Jahr wächst das Guthaben auf CHF 300'331.98, davon CHF 82'591.98 Zinsertrag. Beginnen Sie schon mit 25, sind es CHF 447'165.55.
Ohne Pensionskasse und mit CHF 80'000.00 Erwerbseinkommen dürfen Sie CHF 16'000.00 pro Jahr einzahlen. Mit 35 begonnen, ergibt das bei 2 % bis 65 ein Kapital von CHF 662'071.05.
Der Rechner nimmt an, dass Sie jedes Jahr gleich viel zu Jahresbeginn einzahlen und der Zins gleich bleibt. Er rechnet wie der Zinseszinsrechner mit jährlicher Einzahlung. Mit Wertschriften ist die Rendite nicht garantiert, und der Höchstbetrag ändert sich, wenn der Bundesrat den Grenzbetrag anpasst.
Einkauf für frühere Jahre
Seit 2025 können Sie Beiträge nachzahlen, die Sie in den letzten 10 Jahren nicht voll eingezahlt haben. Voraussetzungen: Sie waren in diesen Jahren zu Einzahlungen berechtigt und zahlen im Jahr des Einkaufs den vollen ordentlichen Beitrag ein. Pro Jahr ist der Einkauf auf den Höchstbetrag mit Pensionskasse begrenzt, im Jahr 2026 also auf CHF 7'258.00. Lücken aus der Zeit vor 2025 lassen sich nicht schliessen. Der Rechner berücksichtigt keine Einkäufe.
Wie viel nach Abzug von AHV und Pensionskasse vom Lohn bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.