Gesetzliche Kündigungsfristen
Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit kann jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden (Kalendertage, auf jeden beliebigen Tag). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) lässt sich die Probezeit verkürzen, wegbedingen oder auf höchstens 3 Monate verlängern.
Nach der Probezeit gelten folgende Fristen, jeweils auf das Ende eines Monats:
- Im 1. Dienstjahr: 1 Monat
- Vom 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
Die Fristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleich. Sie dürfen schriftlich, im NAV oder GAV geändert werden; unter einen Monat jedoch nur durch GAV und nur im ersten Dienstjahr.
Die gesetzlichen Fristen gelten nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Arbeitsvertrag und einen allfälligen GAV. Steht dort eine andere Frist, wählen Sie im Rechner «Vertraglich».
So rechnet der Rechner
- Massgebend ist der Tag, an dem die Kündigung bei der Gegenpartei eintrifft, nicht das Datum des Poststempels. Die Frist beginnt am Tag danach.
- Das Dienstjahr richtet sich nach dem Tag des Empfangs. Trifft die Kündigung noch im ersten Dienstjahr ein, gilt ein Monat, auch wenn die Frist erst im zweiten Dienstjahr abläuft.
- Bei einer Frist auf Monatsende muss die Kündigung spätestens am letzten Tag des Monats eintreffen, der so viele Monate vor dem gewünschten Ende liegt, wie die Frist dauert.
Beispiel
Stellenantritt am 1. März 2020, Kündigung erhalten am 15. Oktober 2026. Die Arbeitnehmerin ist im 7. Dienstjahr, die Frist beträgt 2 Monate auf Monatsende. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2026. Für dieses Ende genügt jede Kündigung, die spätestens am 31. Oktober 2026 eintrifft.
Krankheit und Unfall: Sperrfristen
Kündigt der Arbeitgeber nach der Probezeit, sind Arbeitnehmende bei Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden während einer Sperrfrist geschützt: im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Die Sperrfrist beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und endet mit der Genesung, spätestens nach diesen Tagen.
- Trifft die Kündigung während der Sperrfrist ein, ist sie nichtig. Der Arbeitgeber muss später erneut kündigen.
- Wird man erst nach der Kündigung krank, ruht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist und läuft danach weiter. Gilt das Monatsende als Endtermin, verlängert sich das Arbeitsverhältnis zusätzlich bis zum nächsten Monatsende.
- Die Kündigungsfrist wird dabei vom Ende her gerechnet. Eine Krankheit zwischen dem Empfang der Kündigung und dem Beginn der eigentlichen Frist verlängert nichts.
Beispiel des SECO: Die Kündigung trifft am 16. September 2026 ein, die Frist beträgt 2 Monate bis 30. November 2026. Ist die Arbeitnehmerin vom 21. November 2026 bis 28. November 2026 krank, endet das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember 2026.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
Der Rechner berücksichtigt eine einzelne Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Nicht berechnet werden mehrere Erkrankungen nacheinander, die Sperrfristen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Militär-, Schutz- oder Zivildienst, die Verlängerung der Probezeit bei Krankheit oder Unfall, fristlose Kündigungen und Sonderregeln in Gesamtarbeitsverträgen.