So wird das Taggeld berechnet
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag. Massgebend ist der AHV-pflichtige Lohn. Die Ausgleichskasse rechnet ihn so auf einen Tag um:
- Angestellte mit Monatslohn: Lohn des letzten Monats vor der Geburt ÷ 30. Ein 13. Monatslohn wird anteilig dazugezählt.
- Selbständige: AHV-pflichtiges Jahreseinkommen der letzten Beitragsverfügung ÷ 360.
Der Tageslohn wird auf ganze Franken aufgerundet, das Taggeld davon auf 10 Rappen. So steht es in den verbindlichen Berechnungsvorschriften des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Den Höchstbetrag erreichen Sie ab einem Monatslohn von CHF 8'250 bzw. als Selbständige ab einem Jahreseinkommen von CHF 99'000.
Wie lange wird bezahlt?
Mutterschaft: 98 Taggelder (14 Wochen) ab dem Tag der Geburt, auch für Wochenenden und Feiertage. Nimmt die Mutter die Arbeit früher wieder auf, endet der Anspruch an diesem Tag, auch bei einem kleinen Pensum. Bleibt das Neugeborene mindestens zwei Wochen im Spital, verlängert sich die Entschädigung um höchstens 56 Tage.
Anderer Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter): 2 Wochen Urlaub, also 10 Arbeitstage bei Vollzeit. Dafür gibt es 14 Taggelder, weil die Wochenenden mitbezahlt werden: Pro fünf bezogene Urlaubstage kommen 2 Taggelder dazu. Der Urlaub kann am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden, muss aber innert 6 Monaten nach der Geburt bezogen sein. Bei Teilzeit richtet sich die Zahl der Urlaubstage nach dem Arbeitspensum; bezahlt werden auch dann höchstens 14 Taggelder.
Beispiel
Bruttolohn CHF 6'000.00 pro Monat: CHF 6'000.00 ÷ 30 ergibt einen Tageslohn von CHF 200.00. Davon 80 % ergibt ein Taggeld von CHF 160.00. Die Mutter erhält 98 × CHF 160.00 = CHF 15'680.00, der andere Elternteil 14 × CHF 160.00 = CHF 2'240.00. Eine Selbständige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 70'000.00 pro Jahr erhält CHF 156.00 pro Tag, total CHF 15'288.00.
Wer hat Anspruch?
Anspruch hat, wer in den 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig war. Bei einer Frühgeburt gilt eine kürzere Versicherungsdauer. Bei der Geburt muss die Person angestellt oder selbständig erwerbend sein; unter bestimmten Bedingungen haben auch Arbeitslose und Arbeitsunfähige Anspruch. Angestellte melden den Anspruch über den Arbeitgeber an, Selbständige direkt bei ihrer Ausgleichskasse, spätestens 5 Jahre nach Ende des Anspruchs.
Was der Rechner nicht berücksichtigt
Viele Arbeitgeber zahlen laut Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag mehr als die EO, etwa den vollen Lohn. Die EO-Entschädigung geht dann an den Arbeitgeber. Nicht berechnet sind ausserdem schwankende Löhne, Stundenlöhne, die Mindestgarantie bei früheren Taggeldern der Arbeitslosen-, Unfall- oder Krankenversicherung, Verlängerungen bei einem Todesfall und höhere Leistungen einzelner Kantone (Genf).
Was ändert sich ab 1. Juli 2027?
Mit der Angleichung der EO-Leistungen bleiben Satz (80 %), Höchstbetrag (CHF 220) und Anzahl Taggelder gleich. Neu verlängert auch ein Spitalaufenthalt der Mutter die Entschädigung, der andere Elternteil erhält dann zusätzliche Taggelder, und Mütter können eine Betriebszulage oder eine Zulage für Betreuungskosten erhalten.